Unterhaltspflicht

die Verpflichtung einer Person, einer anderen Person Unterhalt zu gewähren. Besteht zwischen Verwandten in gerader Linie (Verwandtschaft), wobei einen Unterhaltsanspruch nur hat, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die U. grds. für den entfällt, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts einem anderen Unterhalt zu leisten (jedoch müssen Eltern gegenüber ihren unverheirateten minderjährigen Kindern alle verfügbaren Mittel einsetzen). Mehrere Unterhaltspflichtige sind in einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Reihenfolge unterhaltspflichtig (z.B. Abkömmlinge vor Verwandten aufsteigender Linie). Der Unterhalt ist in einer monatlich im voraus zu entrichtenden Geldrente zu gewähren, jedoch können Eltern gegenüber ihren unverheirateten (auch volljährigen) Kindern die Art der Unterhaltsgewährung grds. frei bestimmen; aus besonderen Gründen kann das Vormundschaftsgericht jedoch bei einem entsprechenden Antrag des Kindes eine andere Regelung treffen (z.B. bei unerquicklichen Familienverhältnissen). Zur U. des Vaters eines -• nichtehelichen Kindes siehe dort. Der U. der Verwandten vorgehend, sind daneben die Ehegatten verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung übertragen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, i. d. R. durch die Führung des Haushalts. Nach der Ehescheidung hat der Ehegatte, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, unter bestimmten Voraussetzungen auch weiterhin Anspruch auf Unterhalt (z.B. bei Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes).

ist die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtung eines Menschen, einem anderen Menschen Unterhalt zu leisten. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, wobei unterhaltsberechtigt nur ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 BGB) und die U. grundsätzlich entfällt, wenn der Betroffene bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtung nicht in der Lage ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 BGB). Mehrere Unterhaltspflichtige sind in einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Reihenfolge unterhaltspflichtig (z. B. Abkömmlinge vor Verwandten aufsteigender Linie, § 1606 BGB). Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes (§ 1606 III 2 BGB). Nach § 1360 BGB sind daneben die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung übertragen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts (§ 1360 S. 2 BGB). Nach der Ehescheidung hat der Ehegatte, der nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt (§ 1569 BGB, z. B. wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, § 1570 BGB). Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist bei Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten strafbar (§ 170 StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Hat ein Arzt bei einer Sterilisation eines Manns nicht ausreichend über die Notwendigkeit eines Spermiogramms aufgeklärt und kommt es trotz des Eingriffs zur Geburt eines Kindes, so kann dessen Unterhaltsbedarf als Schaden vom Arzt verlangt werden. Unterhalt, Unterhaltsrecht Lit.: Schmidt, D., Die Verpflichtung zum Ausbildungsunterhalt, 2004; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 4. A. 2006




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