Geschützte Landschaftsbestandteile

sind Instrumente des naturschutzrechtlichen Objektschutzes. § 29 BNatSchG definiert g. L. als rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur u. Landschaft, deren besonderer Schutz insbes. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder zur Belebung, Gliederung o. Pflege des Orts- o. Landschaftsbildes erforderlich ist (Schutz des kultivierten Naturobjektes, s. Naturdenkmal und Landschaftsschutzgebiete). Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten u. a. auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen u. a. m. erstrecken. Ihre Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung o. Veränderung eines g. L. führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen grundsätzlich verboten. S. a. Naturschutz, Schutzgebiete.




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