Gesellschaft, ausländischeNach der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt für in einem Mitgliedsstaat der EU gegründete Gesellschaft auch dann das Recht des Mitgliedsstaates der Gründung wenn diese Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU verlegt. Diese Gesellschaft verliert z. B. ihre Rechtsfähigkeit nicht deshalb, weil die in dem anderen Mitgliedsstaat geltenden strengeren Eigenkapitalvorschriften nicht eingehalten sind.
Weitere Begriffe : Deutsche Bank | Arzneimittelbevorratung | Bedarfsgemeinschaft |
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