Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Rechtsform: Juristische Person, Kapitalgesellschaft und stets Handelsgesellschaft, auch wenn andere als Handelsgeschäfte betrieben werden. Gegründet wird die G. durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Personen. Diese müssen sich verpflichten, das Stammkapital von mindestens 20 000 EUR durch Geld- oder Sacheinlagen aufzubringen. Mindestbetrag der Einlage 500 EUR, Stammeinlage. Die Firma der G. enthält entweder den Namen eines, mehrerer oder aller Gesellschafter oder ist vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt. Immer muss sie den Zusatz "mit beschränkter Haftung" (mbH) führen. Von der Gründung der G. ist ihre Entstehung zu unterscheiden. Die G. entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Zuvor muss auf jede Einlage mindestens ein Viertel geleistet werden (Kaduzierung). Bis zur Eintragung haften diejenigen persönlich, die im Namen der G. Geschäfte machen. Nach der Eintragung haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Die G. muss mindestens einen Geschäftsführer haben, der sie als ihr gesetzlicher Vertreter gerichtlich und aussergerichtlich vertritt. Mehrere Geschäftsführer können nur gemeinsam handeln, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Art der Vertretung (z.B. Einzelvertretungsmacht jedes Geschäftsführers) bestimmt ist. Hauptorgan der G. ist die Gesellschafterversammlung. Diese fasst ihre Beschlüsse, welche die Geschäftsführer dann ausführen, regelmässig mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei je 100 EUR Geschäftsanteil eine Stimme gewähren. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrags, vor allem für Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ausserdem muss die Änderung in das Handelsregister eingetragen werden, sonst ist sie rechtlich bedeutungslos. Die Gesellschafter können ihre Geschäftsanteile frei veräussern (notarielle Form), wenn nicht nach dem Gesellschaftsvertrag die Zustimmung der anderen Gesellschafter notwendig ist. Wer Gesellschafter ist, lässt sich nicht aus dem Handelsregister ersehen, sondern nur aus den Registerakten und der darin befindlichen Gesellschafterliste. Eine absolute Gewähr bietet diese Liste aber nicht. Die Rechtsverhältnisse der G. sind im GmbH-Gesetz geregelt, ferner kommt auch das Handelsgesetzbuch zur Anwendung. Mantelgesellschaft.
(GmbH) ist eine (rechtsfähige) Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Stammeinlagen zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Gesellschaftsschulden zu haften. Sie ist wie der rechtsfähige Verein eine körperschaftlich organisierte juristische Person (Gesellschaftsrecht). Als Handelsgesellschaft (§ 13 III GmbHG, § 6 HGB) unterliegt sie im Rechtsverkehr den handelsrechtlichen Vorschriften. Da sie die von zahlreichen kleineren u. mittleren Unternehmen bevorzugte Rechtsform bildet, kommt ihr erhebliche praktische Bedeutung zu.
Die Gründung der GmbH ist auch als Einmanngesellschaft zulässig. Der in notarieller Form abzuschliessende Gesellschaftsvertrag (Satzung) bedarf eines bestimmten Mindestinhalts (§§ 2,3
GmbHG). Die Firma muss den Zusatz "mit beschränkter Haftung" enthalten (§ 4 GmbHG). Sacheinlagen sind zwar zulässig, doch gelten für ihre Bewertung strenge Anforderungen (§ 5 GmbHG). Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister (§§ 7 ff. GmbHG). Wird schon vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, haften die Handelnden persönlich als Gesamtschuldner (§ 11 GmbHG). Jeder Gesellschafter verfügt über einen Geschäftsanteil, der sich nach dem Betrag der von ihm übernommenen Stammeinlage bestimmt. Die Veräusserung des Geschäftsanteils bedarf der notariellen Form (§§ 14 ff. GmbHG). Für jeden Gesellschafter besteht die Pflicht zur Leistung der Stammeinlage (§ 19 GmbHG). Leistet ein Gesellschafter seine Einlage nicht, haben die übrigen den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen (§ 24 GmbHG). Bei entsprechender satzungsrechtlicher Regelung können die Gesellschafter durch Beschluss zu Nachschüssen, d. h. zu weiteren Einzahlungen über den Betrag der Stammeinlage hinaus, verpflichtet werden (§§ 26, 27 GmbHG).
Organe der GmbH sind der oder die Geschäftsführer sowie die Gesamtheit der Gesellschafter. Darüber hinaus kann der Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat vorsehen. Die Geschäftsführer, die durch Satzung oder durch Beschluss der Gesellschafter bestellt werden, führen im Innenverhältnis die Geschäfte der GmbH u. vertreten sie nach aussen. Ihre Vertretungsmacht kann gegenüber Dritten nicht beschränkt werden (§§ 6, 35 ff. GmbHG). Die über weitreichende Befugnisse verfügende Gesamtheit der Gesellschafter beschliesst i.d.R. in einer Gesellschafterversammlung, wobei die Abstimmung nach Geschäftsanteilen - je 100 EUR 1 Stimme - erfolgt (§§46 ff. GmbHG). Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer %-Mehrheit u. obendrein der notariellen Beurkundung. Wird ein Aufsichtsrat bestellt, finden die einschlägigen Vorschriften des AktG entsprechende Anwendung. Die Bildung eines Aufsichtsrats unter Beteiligung von Arbeitnehmervertretern ist durch mitbestimmungsrechtliche Regelungen zwingend vorgeschrieben: für eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern nach §§ 77, 76 Betriebsverfassungsgesetz 1952, für eine GmbH der Montanindustrie nach §§ 3 ff. Montan-Mitbestimmungsgesetz, im übrigen für sämtliche GmbH mit mehr als 2000 Arbeitnehmern nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976.
Wird die GmbH aus einem der in § 60 GmbHG genannten Gründe (z. B. Beschluss der Gesellschafter mit 3/4-Mehrheit) aufgelöst, besteht sie bis zur Beendigung der Auseinandersetzung (Liquidation) als Liquidationsgesellschaft fort (§§ 65 ff. GmbHG).
Zur Rechnungslegung der GmbH Bilanzrichtlinien.
(GmbH) ist die im Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung geregelte rechtsfähige Gesellschaft (Kapitalgesellschaft, 1997500000 in Deutschland, 2001 nahezu eine Million) mit beschränkter Haftung (der Gesellschafter, aber unbeschränkter Haftung der Gesellschaft selbst für Schulden der Gesellschaft). Die G.m.b.H. (GmbH) erfordert mindestens einen Gesellschafter (Einmannge- sellschaft), ein Stammkapital von mindestens 25 000 Euro (§5 GmbHG) und entsteht mit der Eintragung im Handelsregister. Die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union wirksam gegründete G.m.b.H. ist auf Grund der Art. 52, 56 EGV in allen Mitgliedstaaten ohne Weiteres anzuerkennen, auch wenn sich die Beziehung zum Gründungsstaat im Gründungsvorgang, der womöglich im Gründungsstaat besonders einfach ist, erschöpft. Die G.m.b.H. gilt stets als Handelsgesellschaft (§ 13 III GmbHG, Formkaufmann). Ihre Organe sind Geschäftsführer (, Aufsichtsrat) und Gesellschafterversammlung. Die Firma der G. m.b.H. muss die Bezeichnung Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten (§ 4 GmbH). Hält ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer G.m.b.H. in maßgeblichem Umfang Anteile an mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung, so droht ihm die unbeschränkte persönliche Haftung für alle Verbindlichkeiten. Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokurist und Handlungsbevollmächtigter einer Anwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (in Deutschland 1999 rund 40, 2003159) darf nur ein Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein. Gesichert werden muss, dass Rechtsanwälte die Mehrheit der Gesellschafter und Geschäftsführer stellen. Die Mindesthaftpflicht- versicherungssumme dieser Gesellschaft muss 2500000 Euro betragen. Zugelassen wird die An- walts-GmbH von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer. Im Streit um die Parteifähigkeit oder Prozessfähigkeit einer G.m.b.H. gilt die G.m.b.H. bis zur Klärung der Frage als parteifähig und prozessfähig. Die G.m.b.H. wird hauptsächlich durch Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, gerichtliches Urteil oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst (§ 60 GmbHG). Bei bloßer Vermögenslosigkeit ist sie nicht zwangsläufig zu löschen. Lit.: Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, 39. A. 2006; Roth, G. /Altmeppen, H., GmbH-Gesetz, 5. A. 2005; Sudhoff, H. , GmbH & Co. KG, 6. A. 2005; Baumbach, A./Hueck, G. , GmbH-Gesetz, 18. A. 2006; Lutter, M./Hommelhoff, P., GmbH-Gesetz, 15. A. 2000; Scholz, GmbH-Gesetz, 9. A. 2000; Goette, W, Die GmbH, 2. A. 2002; Bartl, H. u.a., Heidelberger Kommentar zum GmbH-Recht, 5. A. 2002; Die GmbH in Europa, hg.v. Herberstein, G., 1998; Waldner, W./Wölfel, E., So gründe und führe ich eine GmbH, 8. A. 2005; Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, hg.v. Römermann, V., 2002; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 1 ff., hg. v. Rieg- ger, P. u.a., 2. A. 2003ff. ; Langenbucher, K., Grundfälle zum Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, JuS 2004, 387; Oppenländer/Trölitzsch, Praxishandbuch der GmbH-Geschäftsführung, 2004; Schulze zur Wiesche, D./Ottersbach, J., GmbH & Co. KG, 3. A. 2005; Binz, M./Sorg, M., Die GmbH & Co. KG, 10. A. 2005; GmbHG Großkommentar, hg.v. Ulmer, P./Habersack, M./Winter, M., Bd. 1 ff. 2005 ff.; Müller, K., The GmbH, 2006; Liebscher, T., GmbH-Konzemrecht, 2006
, Abk. GmbH: Gesellschaftsrecht: Die GmbH ist eine selbstständige juristische Person des Privatrechts in der Form einer Kapitalgesellschaft. Die Gesellschaft kann Träger von Rechten und Pflichten sein, klagen und verklagt werden (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern es haftet den Gläubigern der Gesellschaft im Grundsatz nur das Vermögen der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
1) Die originäre Gründung einer GmbH erfolgt in fünf Schritten: Abschluss des Gesellschaftsvertrags, Bestellung der Geschäftsführer, Leistung der Einlagen, Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung. Der Gesellschaftsvertrag muss die in § 3 Abs. I GmbHG genannten Mindestbestandteile enthalten. Bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entsteht eine Vor-GmbH. Die Bestellung der Geschäftsführer erfolgt regelmäßig im Gesellschaftsvertrag. Ansonsten werden sie in der ersten Gesellschafterversammlung bestimmt, die normalerweise im Anschluss an die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages stattfindet. Die Einlagen können als Bareinlagen oder als Sacheinlagen zu leisten sein. Vor der Eintragung sind Bareinlagen zumindest in dem in § 7 Abs. 2 GmbHG bestimmten Umfang zu erbringen. Sacheinlagen sind vor der Eintragung gem. § 7 Abs. 3 GmbHG vollständig so zu bewirken, dass sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsfiihrer stehen. Mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister entsteht die GmbH (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG).
2) Als juristische Person kann die GmbH nur durch ihre Organe handeln. Nach außen wird sie durch ihre Geschäftsführer vertreten; die innere Willensbildung obliegt der Gesellschafterversammlung. In einigen gesetzlich bestimmten Fällen muss ein Aufsichtsrat gebildet werden. Auch darüber hinausgehend können die Gesellschafter die Bestellung eines Aufsichtsrats in der Satzung vorsehen (§ 52 GmbHG). Als gesetzlich nicht vorgesehene Organe der GmbH können auch ein Beirat oder ein Gesellschafterausschuss bestellt werden.
3) Der Gesellschafter der GmbH hält einen Geschäftsanteil, der die Summe seiner Rechte und Pflichten in der Gesellschaft darstellt. Eine persönliche Haftung des Gesellschafters gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft besteht grundsätzlich nicht (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Der Eintritt in die Gesellschaft und der Austritt aus der Gesellschaft erfolgen durch Übertragung eines Geschäftsanteils. Durch § 16
Abs. 3 GmbHG wurde die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs eines Geschäftsanteils eingeführt. Als Anknüpfungspunkt für den guten Glauben dient insoweit die Eintragung des Veräußerers in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste. Dabei ist grds. auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt (Ausnahme: § 16 Abs. 3 S.3 GmbHG). Nichtexistente Geschäftsanteile können jedoch nicht gutgläubig erworben werden. Bei Nichterbringung der Einlage kann ein Gesellschafter gem. § 21 GmbHG ausgeschlossen werden. Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist unter den Voraussetzungen des § 34 GmbHG zulässig (Amortisation).
Der Erhaltung des Stammkapitals dient vor allem das Verbot der Rückzahlung der Stammeinlage aus § 30 GmbHG. Verbotswidrig geleistete Zahlungen sind der Gesellschaft nach § 31 GmbHG zu erstatten. Ist die Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig, sind die Geschäftsführer gern.
§ 15a InsO) verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet einen Schadensersatzanspruch der Gesellschaft aus § 64 GmbHG. Dritten gegenüber haftet der Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 15 a InsO).
4) Liegt einer der in den §§ 60 ff. GmbHG geregelten Tatbestände vor, kommt es zur Auflösung der GmbH. Allein durch die Auflösung ist die Gesellschaft nicht beendet. Sie muss nach den §§ 66 ff.
GmbHG liquidiert werden. Es müssen vor allem die Schulden der Gesellschaft berichtigt werden. Ein etwa verbleibendes Vermögen der Gesellschaft darf unter die Gesellschafter erst nach Ablauf eines Sperrjahres verteilt werden (§ 73 GmbHG).
Kapitalgesellschaft, in der für die Verbindlichkeiten die Gesellschafter nicht persönlich haften, sondern nur das Vermögen der GmbH als juristische Person. Sie ist stets Handelsgesellschaft und damit Kaufmann. Die Gründung ist zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine (Ein Mann-Gesellschaft) oder mehrere Personen möglich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Das Stammkapital beträgt mindestens 50 000 DM. Jeder Gesellschafter muß eine Stammeinlage von mindestens 500 DM übernehmen. Die Entstehung der GmbH setzt Einlagen von mindestens 25 000 DM, die Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister voraus. Als Organe sind notwendig mindestens ein Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Ein Aufsichtsrat ist bei mehr als 500 Arbeitnehmern erforderlich.
Eine Gesellschaft des Handelsrechts. Sie gehört zu den Kapitalgesellschaften und ist eine juristische Person mit eigenem Vermögen, so daß die Gesellschafter nicht für ihre Schulden haften (Haftung). Anders als bei der Aktiengesellschaft muß ihr Vermögen aber nicht sehr groß sein: Es genügt ein Kapital von 50000,-DM, um eine GmbH zu gründen. Daher ist bei Abschluß von Geschäften mit einer GmbH immer Vorsicht geboten. Die Geschäfte der GmbH werden durch ein Organ, den Geschäftsführer, geführt, bei dem es sich aber, wiederum anders als bei der Aktiengesellschaft, oft um einen der Gesellschafter handelt. Es kann auch ein Aufsichtsrat bestellt werden. Das höchste Organ ist die Gesellschafterversammlung, die über den Jahresabschluß und die Entlastung des Geschäftsführers zu beschließen hat.
1.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, in mancher Beziehung aber wie eine Personengesellschaft ausgestaltet. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern es haftet die GmbH als juristische Person allein (§ 13 II GmbHG; aber Durchgriffshaftung, wenn der GmbH in existenzvernichtender Weise ohne Liquidation Vermögen entzogen wird, BGH ZIP 2005, 117; zur Haftung im Konzern Konzernrecht). Die GmbH ist stets Handelsgesellschaft und damit Kaufmann (§ 13 III GmbHG, § 6 HGB), wobei es gleichgültig ist, welchen Zweck der Betrieb verfolgt. Die GmbH wurde als Rechtsform ohne historisches Vorbild durch das GmbHG von 1892 geschaffen. Sie hat seitdem sehr große praktische Bedeutung erlangt. Das Recht der GmbH ist durch G. v. 23. 10. 2008 (BGBl. I 2026) grundlegend reformiert worden.
2.
Gründung. a) Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck (auch für Angehörige freier Berufe, z. B. Anwalts-GmbH, s. Partnerschaftsgesellschaft) durch eine (sog. Einmanngesellschaft) oder mehrere Personen errichtet werden (§ 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) bedarf an sich der notariellen Form (§ 2 I GmbHG). Hat die Gesellschaft höchstens 3 Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer, so kann sie aber, soweit keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden, vereinfacht (ohne Notar) durch Verwendung des dem G v. 23. 10. 2008 als Anlage 1 begefügten Musterprotokolls gegründet werden. Der Mindestinhalt eines Gesellschaftsvertrages ist in § 3 GmbHG vorgeschrieben. Die GmbH kann auch eine Filiale im Ausland haben.
b) Die GmbH hat an sich ein Stammkapital von mindestens 25 000 EUR (§ 5 I GmbHG). Ein Gesellschafter kann bei der Gründung mehrere (oder auch alle) Geschäftsanteile übernehmen; diese können verschieden hoch sein, müssen aber insgesamt dem Stammkapital entsprechen (§ 5 II, III GmbHG, s. a. Stammeinlage). Zur Erhöhung des Stammkapitals s. §§ 55 ff. GmbHG, zur Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Rücklagen) §§ 57 c ff. GmbHG, zur Möglichkeit einer vereinfachten Kapitalherabsetzung zwecks Erleichterung der Umstrukturierung und Sanierung vor allem im Rahmen eines Insolvenzverfahrens §§ 58 ff. GmbHG. Zur Firma der GmbH s. dort.
Eine Gesellschaft kann aber auch mit einem geringeren Stammkapital (mindestens 1 EUR) gegründet werden. Sie muss dann als „Unternehmergesellschaft (Haftung beschränkt)“ bezeichnet werden. Aus Gläubigerschutzgründen muss bei dieser in der jeweiligen Jahresbilanz eine gesetzliche Rücklage in Höhe eines Viertels des Jahresabschlusses gebildet werden (§ 5 a GmbHG).
c) Die Entstehung der GmbH setzt Einlagen in Höhe von mindestens einem Viertel des Nennbetrags eines jeden Geschäftsanteils, insgesamt aber der Hälfte des Stammkapitals (verschärfte Überprüfung von - auch verdeckten - Sacheinlagen, §§ 9, 19 IV GmbHG), Anmeldung (§§ 7, 8 GmbHG) und Eintragung in das Handelsregister (§ 10 GmbHG) voraus (zum Umfang der registergerichtlichen Satzungskontrolle s. § 9 c GmbHG). Zur Haftung insoweit s. Gründungsgesellschaft, Durchgriffshaftung. Die Gründungsvorschriften sind nach der Rspr. auch bei Aktivierung einer bereits früher gegründeten Vorratsgesellschaft oder bei Verwendung eines alten GmbH-Mantels anwendbar. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen darf grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden (§ 30 I GmbHG; s. aber Cash-Pooling).
3. a)
Die GmbH hat als Organ notwendig mindestens einen Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung (Gesamtheit der Gesellschafter); sie entsprechen dem Vorstand und der Hauptversammlung einer AG. Wer nicht Geschäftsführer werden kann, ist in § 6 GmbHG geregelt. Ferner kann die GmbH einen Aufsichtsrat haben; sie muss einen solchen haben, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (Drittelbeteiligungsgesetz, Mitbestimmung, 2). Daneben sind auch fakultative Organe wie z. B. ein Beirat möglich. Der oder die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der GmbH (§ 35 GmbHG). Ihre Vertretungsmacht kann nach außen hin nicht beschränkt werden (§ 37 II GmbHG). Die Geschäftsführer, ggf. auch ihre Stellvertreter (§ 44 GmbHG), werden im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss bestellt. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden (Abberufung); jedoch kann der Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass der Widerruf nur aus wichtigem Grund zulässig ist (§ 38 GmbHG). Hiervon zu unterscheiden ist die Kündigung des der Geschäftsführerbestellung zugrunde liegenden Dienstvertrages, die sich nach § 622 I BGB richtet. Die Geschäftsführer haben bei einer Veränderung eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen (§ 40 I GmbHG). Sie haften der GmbH gegenüber dafür, dass sie bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Bei Verletzung dieser Pflichten haften sie auf Schadensersatz (§§ 40 III, 43 II GmbHG; s. ferner Jahresabschluss, Abschlussprüfer). Hat eine GmbH keinen Geschäftsführer (sog. Führungslosigkeit), wird sie von den Gesellschaftern vertreten (§ 35 I 2 GmbH).
b) Die Gesamtheit der Gesellschafter fasst die Gesellschafterbeschlüsse regelmäßig in der Gesellschafterversammlung, bei Einverständnis aller Gesellschafter auch in anderer Form (z. B. schriftlich, § 48 GmbHG). Eine (aus beiden Formen) kombinierte Beschlussfassung ist aber nur bei einer entsprechenden Regelung in der Satzung wirksam. Die umfassende Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung ergibt sich aus § 46 GmbHG; sie erstreckt sich insbes. auf die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Die Gesellschafter, die ihre aus dem Geschäftsanteil sich ergebenden Rechte in den Gesellschaftsbeschlüssen ausüben, trifft neben der Pflicht zu dessen Aufbringung eine Deckungspflicht, wenn die übrigen Gesellschafter ihren Geschäftsanteil nicht leisten (§ 24 GmbHG; Ausfallhaftung); außerdem kann eine Nachschusspflicht bestehen. Durch den Gesellschaftsvertrag können auch Nebenleistungsverpflichtungen begründet werden. Schließlich trifft die Gesellschafter auch eine Treuepflicht. Zur Haftung bei existenzvernichtenden Eingriffen in die GmbH durch eine im Konzern führende Gesellschaft oder durch einen (Allein-)Gesellschafter s. Konzernrecht (2). Änderungen des Gesellschaftsvertrages (Satzung) setzen einen Gesellschafterbeschluss mit 3/4 -Mehrheit voraus, der notariell beurkundet werden muss (§ 53 GmbHG).
c) Ein Gesellschafter kann aus der GmbH ausscheiden durch Übertragung seines Geschäftsanteils (in notarieller Form, § 15 GmbHG); auch ein gutgläubiger Erwerb eines Geschäftsanteils ist möglich, wenn der Veräußerer in der zum Handelsregister einzureichenden Liste der Gesellschafter eingetragen ist (§ 16 III GmbHG). Ferner kann ein Gesellschafter durch Amortisation (Einziehung seines Geschäftsanteils durch Gesellschafterbeschluss) und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch Austritt oder (mit 3/4 -Mehrheit) durch Ausschluss aus der GmbH ausscheiden. Der (gewohnheitsrechtlich anerkannte) Ausschluss (oder Austritt) führt nicht zwingend zum Untergang des Geschäftsanteils; er kann vielmehr auch in der Weise durchgeführt werden, dass der Ausscheidende seinen Geschäftsanteil an die GmbH oder an einen Dritten abtritt. Für den Ausschluss ist ein Gesellschafterbeschluss nicht ausreichend; vielmehr muss die GmbH Ausschließungsklage erheben.
4.
Die Auflösung der GmbH ist aus mehreren gesetzlichen und den im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gründen vorgesehen (§ 60 GmbHG), insbes. durch gerichtliches Urteil auf Grund einer Auflösungsklage wegen eines wichtigen Grundes, namentlich Unmöglichkeit, den Gesellschaftszweck zu erreichen (§ 61 GmbHG), durch die Verwaltungsbehörde wegen gesetzwidriger Beschlüsse oder Handlungen (§ 62 GmbHG) und durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, deren (rechtskräftige) Ablehnung mangels Masse oder durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit (auf Antrag des Finanzamts oder von Amts wegen, wenn das Insolvenzverfahren durchgeführt wurde und keine Anhaltspunkte für weiteres Vermögen vorhanden sind, § 60 GmbHG). Die Geschäftsführer (bei Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter) haben die Pflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 15 a InsO; sonst persönliche Schadensersatzpflicht in Höhe der durch die verspätete Antragstellung verminderten Insolvenzforderung, sog. Quotenschaden). Die Auflösung ist zum Handelsregister anzumelden (§ 65 GmbHG) und führt zur Liquidation (sofern kein Insolvenzverfahren stattfindet), bis zu deren Beendigung die GmbH als Liquidationsgesellschaft fortbesteht. Die GmbH kann ferner in eine andere Kapitalgesellschaft umgewandelt werden (Umwandlung). Vgl. Körperschaftsteuer, GmbH & Co. KG, GmbH & Stille, Mantelkauf, Partnerschaftsgesellschaft.
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