Gesellschaft, ausländische

Nach der Rspr. des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt für in einem Mitgliedsstaat der EU gegründete Gesellschaft auch dann das Recht des Mitgliedsstaates der Gründung wenn diese Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU verlegt. Diese Gesellschaft verliert z. B. ihre Rechtsfähigkeit nicht deshalb, weil die in dem anderen Mitgliedsstaat geltenden strengeren Eigenkapitalvorschriften nicht eingehalten sind.




Vorheriger Fachbegriff: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Nächster Fachbegriff: Gesellschaft, stille


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen