Gesetzesbeschluss
Beschluss des Bundestages über ein Gesetz gern. Art.77 Abs. 1 GG. Der Gesetzesbeschluss
bedarf grundsätzlich einer einfachen Mehrheit der Abstimmenden, Art. 42 Abs. 2 GG, wobei Stimmenthaltungen nicht als abgegebene Stimmen zählen. Zwar ist der Bundestag gern. § 45 Abs. 1 GeschO BT nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist. Es gilt aber auch für den Bundestag der allgemeine Grundsatz, dass eine Beschlussfähigkeit so lange vermutet wird, bis die Beschlussunfähigkeit positiv festgestellt wird (BVerfGE 44, 308; vgl. auch § 45 Abs. 2-4 GeschO BT).
Bevor der Bundestag über ein Gesetz abstimmt, finden gern. §78 GeschO BT grundsätzlich drei Lesungen (Beratungen) statt. In der ersten Lesung wird der Gesetzesentwurf vorgestellt und an den zuständigen Ausschuss des Bundestages zur weiteren Beratung verwiesen, §§ 79, 80 GeschO BT. In der zweiten Lesung wird der Gesetzesentwurf in Paragraphenform vorgestellt, es können Änderungsanträge gestellt werden und die Vorlage wird dann zur Einarbeitung von Änderungen wieder in die Ausschüsse überwiesen, §§ 81-83 GeschO BT. In der dritten Lesung kommt es nach der Vorstellung des endgültigen Entwurfs zur Schlussabstimmung. Änderungsanträge sind in der dritten Lesung grundsätzlich unzulässig, §§ 84-86 GeschO BT.
Zur sog. vierten Lesung kommt es, wenn nach der Durchführung des Verfahrens vor dem Vermittlungsausschuss ein geänderter Gesetzesentwurf erneut beschlossen werden muss. Eine erneute Debatte findet nicht statt. Auch Sachanträge zu den Änderungsvorschlägen sind unzulässig, § 90 GeschO BT, § 10 Gesch 0 VermAussch.
Gesetzgebungsverfahren.
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