Gesetzesbegriffe gibt es recht verschiedene in Rechtsgeschichte und geltendem Recht. Praktisch vor allem bedeutsam ist die hergebrachte, den Vätern des GG bewusste Unterscheidung von materiellem und formellem Gesetz. Unter Gesetz im materiellen Sinne versteht man jede Rechtsnorm, d.h. jede hoheitlich garantierte, an abstrakte Tatbestände geknüpfte Festlegung von Rechtsfolgen für eine unbestimmte Anzahl von Fällen. Diesem weiten Gesetzesbegriff unterfallen, ausser fast allen formellen Gesetzen, namentlich auch Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht. Gesetz im formellen Sinn ist demgegenüber nur der im verfassungsmässigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommene Rechtssetzungsakt des Parlaments.
Weitere Begriffe : Hamburger Arbitrage | Prima-facie-Beweis | Versicherung auf erste Gefahr |
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