Gesetzesbegriffe

gibt es recht verschiedene in Rechtsgeschichte und geltendem Recht. Praktisch vor allem bedeutsam ist die hergebrachte, den Vätern des GG bewusste Unterscheidung von materiellem und formellem Gesetz. Unter Gesetz im materiellen Sinne versteht man jede Rechtsnorm, d.h. jede hoheitlich garantierte, an abstrakte Tatbestände geknüpfte Festlegung von Rechtsfolgen für eine unbestimmte Anzahl von Fällen. Diesem weiten Gesetzesbegriff unterfallen, ausser fast allen formellen Gesetzen, namentlich auch Rechtsverordnungen, Satzungen und Gewohnheitsrecht. Gesetz im formellen Sinn ist demgegenüber nur der im verfassungsmässigen Gesetzgebungsverfahren zustande gekommene Rechtssetzungsakt des Parlaments.
Das Wort ,Gesetz\' kommt, allein oder in Wortkombinationen, etwa dreihundertmal im Grundgesetz vor. Was jeweils damit gemeint ist, erschliesst sich nur der kontextbezogenen Verfassungsauslegung, wenn nicht etwa ausdrücklich von einem "förmlichen Gesetz" die Rede ist.




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