Gesetzesinitiative
Initiativrecht.
das Recht, Gesetzesvorlagen in den zuständigen Gesetzgebungsorganen einzubringen. G. besitzen nach dem Grundgesetz: a) die Bundesregierung, die den Entwurf dem Bundesrat vorlegt, wobei dieser innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen und Änderungsvorschläge unterbreiten kann; b) Mitglieder des Bundestages, deren Zahl sich nach der beschlossenen Mindestfraktionsstärke richtet (z. Z. 15 Mitglieder); c) der Bundesrat, der die Vorlage dem Bundestag durch die Bundesregierung zuleitet. - In der Schweiz liegt die G. bei der Bundesversammlung mit Vorschlagsrecht des Bundesrats, der eidgenössischen Räte und der Kantone. Gesetzgebungsverfahren.
ist die Initiative von Gesetzen durch Einbringung von Gesetzesvorlagen (im Parlament). Nach Art. 76 I GG haben die Bundesregierung, die Mitglieder des Bundestags und der Bundesrat das Recht zur G. für Bundesgesetze. Am häufigsten geht in der Rechtswirklichkeit die G. von der Bundesregierung aus. Lit.: Schürmann, M., Grundlagen und Prinzipien des legislatorischen Einleitungs Verfahrens, 1987
Gesetzgebungsverfahren.
Initiativrecht; Gesetzgebungsverfahren (3).
Vorheriger Fachbegriff: gesetzesfreie Verwaltung | Nächster Fachbegriff: Gesetzeskonkurrenz