Gesetzeskonkurrenz

liegt vor, wenn strafbare Tat durch eine od. mehrere Handlungen zwar gegen mehrere Strafgesetze verstösst, die jedoch nur wegen Verstosses gegen eine Bestimmung bestraft werden kann, a) weil diese gegenüber der anderen Vorschrift die speziellere Bestimmung (Spezialität) ist (z. B. Notentwendung gegenüber Diebstahl); oder b) die andere Bestimmung nur für den Fall anzuwenden ist, falls gegen keine schwerere Strafbestimmung verstossen wurde (Subsidiarität; z.B. Beihilfe gegenüber Täterschaft, unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen gegenüber Diebstahl); oder c) weil eine Strafbestimmung ihrem Wesen nach die umfassendere ist u. ihre Begehung notwendigerweise auch den Tatbestand eines anderen Gesetzes umfasst (Komsumptiorr, z.B. Diebstahl u. Nötigung gegenüber Raub, falsche uneidliche Aussage gegenüber Falscheid). Vgl. auch Tateinheit, Tatmehrheit.

Konkurrenzen im Strafrecht.

Gesetzeseinheit

(Gesetzeseinheit, unechte Konkurrenz): Oberbegriff aus der Lehre der strafrechtlichen Konkurrenzen. Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen verschiedenen vom Täter verwirklichten Straftatbeständen, die sich hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts so weit decken, dass die untergeordneten Strafvorschriften zurücktreten. Sie haben dann für den Urteilstenor und die Strafzumessung keine Bedeutung mehr. Die Gesetzeskonkurrenz bewirkt damit eine Bereinigung des Schuldspruchs und vermeidet eine Doppelbestrafung für dasselbe Unrecht. Erscheinungsformen der Gesetzeskonkurrenz sind:
— bei Handlungseinheit: Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion;
— bei Handlungsmehrheit: mitbestrafte Vortat und mitbestrafte Nachtat.

Konkurrenz von Straftaten.




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