Gesetzlicher Wohnsitz

Bestimmten Personengruppen weist das BGB einen Wohnsitz zu: a) ein eheliches Kind teilt den Wohnsitz der Eltern, nichteheliches den der Mutter, ein für ehelich erklärtes den des Vaters, ein adoptiertes den des Adoptierenden, §11 BGB; b) ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort, § 9 BGB.




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