eheliches Kind

nach der Eheschließung geborenes Kind, wenn die Frau es vor oder während der Ehe empfangen und der Mann ihr innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Ehelichkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen nach erfolgreicher Anfechtung auf Grund gerichtlicher Feststellung beseitigt oder auch überhaupt erst durch Legitimation erlangt werden.

(§§ 1591 ff. BGB). Das e. K. untersteht der elterlichen Sorge beider durch die Ehe miteinander verbundenen Elternteile; darin unterscheidet es sich vom nichtehelichen Kind, für das allein die Mutter die elterliche Sorge hat. Das e. K. erhält den Ehenamen seiner Eltern (§ 1616 BGB). Ein Kind ist ehelich, wenn es während der Ehe (oder innerhalb von 302 Tagen nach ihrer Auflösung) geboren ist. Die Ehelichkeit setzt also nicht voraus, dass es während der Ehe gezeugt wurde, wohl aber, dass die Eheleute innerhalb der Empfängniszeit (d. h. zwischen dem 181. und dem 302. Tag vor der Geburt) Geschlechtsverkehr hatten. Das während der Ehe geborene Kind gilt selbst dann als ehelich, wenn es offenbar unmöglich ist, dass es vom Ehemann abstammt (z. B. weil dieser nicht zeugungsfähig ist). Die Nichtehelichkeit kann nämlich erst geltend gemacht werden, wenn sie in einem besonderen gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Ehelichkeitsanfechtung durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde (§§640 ff. ZPO). Zur Anfechtung sind allein der Mann und das Kind (also nicht die Mutter) berechtigt. Für den Anfechtungsprozess gelten bestimmte Regeln über die Verteilung der Beweislast (Beweis). So wird gesetzlich vermutet, dass der Ehemann bei einem während der Ehe geborenen Kind der Frau innerhalb der Empfängniszeit beigewohnt hat; der die Ehelichkeit Anfechtende muss demnach beweisen, dass der Mann in diesem Zeitraum keinen Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte. War das Kind vor der Ehe gezeugt, gilt diese Vermutung in einem von dem Mann angestrengten Anfechtungsprozess nicht; hier muss das Kind beweisen, dass der Mann der Frau während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Ist es offenbar unmöglich, dass das Kind vom Ehemann abstammt, trägt die Partei, die sich im Anfechtungsprozess auf die Ehelichkeit beruft, die Beweislast dafür, dass das Kind dennoch vom Ehemann gezeugt wurde.




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