Gesetzlicher Vertreter Grundsätzlich kann sich in sehr vielen Geschäften des täglichen Lebens jeder von einer beliebigen Person vertreten lassen. Unabhängig von diesem allgemeinen Vertretungsrecht gibt es jedoch auch die »Gesetzlichen Vertreter«, das sind in erster Linie die Eltern. Nach dem Betreuungsgesetz versteht man hierunter auch die vom Gesetz vorgeschriebenen Betreuer - bekannt unter den Bezeichnungen Pfleger oder Vormund. Diese gesetzlichen Vertreter nehmen die Interessen der yon Ihnen vertretenen Personen in vielen Geschäften wahr, vielfach kann ohne ihre Zustimmung ein Geschäft der vertretenen Personen nicht zustande kommen. Soweit einem Elternteil die persönliche Sorge über das Kind übertragen ist, ist dieser auch alleiniger gesetzlicher Vertreter, der in vielen Fällen für den gesetzlich Vertretenen Unterschriften unter Verträge oder bei sonstigen Erklärungen leisten muss.
Weitere Begriffe : Wasserschutzgebiet | Häuslicher Wirkungskreis | Presserecht |
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