vom Gesetz selbst vorgeschriebenes Vermächtnis, insbes. der Dreissigste. ist ein auf gesetzlicher Vorschrift beruhendes Vermächtnis, z. B. Dreißigster; zur Zuwendung an einen (Mit-)Erben über seinen Erbteil hinaus Vorausvermächtnis.
Vorheriger Fachbegriff: gesetzliches Verbot | Nächster Fachbegriff: gesetzliches Zahlungsmittel
Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.
Weitere Begriffe : Verwaltungstreuhand | GmbH & Co. KG | Doppelehe
Startseite Rechtslexikon Themen Suche FAQ Das Projekt Rechtslexikon.net
MMnews