Gesetzliches Vermächtnis

vom Gesetz selbst vorgeschriebenes Vermächtnis, insbes. der Dreissigste.

ist ein auf gesetzlicher Vorschrift beruhendes Vermächtnis, z. B. Dreißigster; zur Zuwendung an einen (Mit-)Erben über seinen Erbteil hinaus Vorausvermächtnis.




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