gesetzliches Zahlungsmittel
Zahlungsmittel.
Zahlungsmittel.
Zahlungsmittel, gesetzliches
ist ein Z., mit dem ein Zahlungsverpflichteter gegenüber dem Berechtigten eine Geldschuld rechtswirksam tilgen kann. G. Z. in Deutschland sind auf Euro lautende Banknoten und Münzen (Art. 10 f. VO (EG) 974/98 v. 3. 5. 1998, ABl. EG L 139/1, § 14 BBankG; s. a. Münzwesen) sowie deutsche Euro-Gedenkmünzen (§ 2 Münzgesetz). Zur Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der DM s. Euro. Der sich hieraus ergebende Annahmezwang kann beschränkt (so bei den Euro-Münzen, Scheidemünzen) oder unbeschränkt sein (so bei den Euro-Banknoten, s. a. Europäische Zentralbank). Banknoten der Europäischen Zentralbank sind damit in Deutschland das einzige unbeschränkte g. Z.
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