gesetzliches Verbot
inhaltliche Grenze der Privatautonomie. Ein gegen ein gesetzliches Verbot verstoßendes Rechtsgeschäft ist, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt (unabhängig vom Wissen der Beteiligten um das Verbot), nichtig (§ 134 BGB, Nichtigkeit).
Keines Rückgriffs auf § 134 BGB bedarf es, wenn ein Gesetz selbst unmittelbar die Nichtigkeitsfolge ausspricht (vgl. z.B. §§248 Abs. 1, 311 b Abs. 2, 4, 307-309, 319 Abs. 2, 449 Abs. 3, 593 Abs. 5, 594c S.2, 595 Abs. 8 S.2, 613a Abs. 4, 648a Abs. 7, 723 Abs. 3, 749 Abs. 3, 779 Abs. 1, 925 Abs. 2, 1136, 1229, 1297 Abs. 2, 2263, 2289 Abs. 1 S. 2, 2302 BGB und die mietrechtlichen Vorschriften des BGB).
Quelle eines gesetzlichen Verbots kann jede Rechtsnorm (vgl. Art.2 EGBGB) aus jedem Rechtsgebiet (insbes. auch dem Strafrecht) sein. Ob ein Verstoß zur Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB führt, ist durch Auslegung des Verbotsgesetzes zu ermitteln. Keine Nichtigkeit haben Verstöße gegen bloße Ordnungsvorschriften zur Folge, die lediglich Art und Weise der Vornahme eines Rechtsgeschäfts zum Inhalt haben. Richtet sich das gesetzliche Verbot gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts, ist es jedenfalls dann regelmäßig nichtig, wenn alle Beteiligten Adressaten des Verbots
sind. Richtet sich das Verbot nur gegen eine Seite, tritt die Nichtigkeitsfolge nur ein, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbots unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft bestehen zu lassen.
Ein Werkvertrag mit einem Unternehmer, der ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, aber nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist, ist nicht nichtig, wohl aber ein Kaufvertrag über verbotene Betäubungsmittel oder Falschgeld. Kommt ein Vertrag durch Betrug der einen Seite an der anderen zustande, ist der Vertrag nicht nichtig, sondern für den Betrogenen ggf. anfechtbar (§123 BGB, arglistige Täuschung). Das für Träger und Beschäftigten von Heimen geltende Verbot, sich Geld oder geldwerte Leistungen von Heimbewohnern gewähren oder versprechen zu lassen (§ 14 HeimG) führt zur Nichtigkeit eines gleichwohl über solche Leistungen abgeschlossenen Vertrages, weil der vorn Gesetz bezweckte wirtschaftliche Schutz der Heimbewohner anders nicht zu erreichen wäre. Ein ohne die erforderliche behördliche Genehmigung abgeschlossenes Rechtsgeschäft unterfällt nur dann § 134 BGB, wenn es sich um ein Verbot mit Befreiungsmöglichkeit handelt, nicht aber bei einem bloßen (der Kontrolle dienenden) Genehmigungsvorbehalt (Genehmigungserfordernis, öffentlich-rechtliches).
Ein das gesetzliche Verbot (scheinbar) vermeidendes Umgehungsgeschäft ist u. U. ebenfalls unwirksam.
Ein ungeachtet der Nichtigkeit bereits erfolgter Leistungsaustausch ist ggf. über eine condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S.1 BGB) rückabzuwickeln, doch sind Bereicherungsansprüche ausgeschlossen, wenn (auch) den Empfänger der Leistung der Vorwurf des Gesetzesverstoßes trifft (1 817 S.2 BGB). Der Beteiligte des Rechtsgeschäfts, der das gesetzliche Verbot bei Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt, macht sich u. U. nach den Regeln der sog. „culpa in contrahendo” (11280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) dein anderen gegenüber schadensersatzpflichtig.
Gesetzwidrigkeit von Rechtsgeschäften.
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