Münzwesen
1.
Münzen sind geprägte Metallgeldstücke (s. a. Euro, Geld, Münzgesetz). Man unterscheidet Kurantmünzen bei vollwertiger Ausprägung und Scheidemünzen, wenn der Metallwert unter dem Nennwert liegt. Das Recht Münzen auszuprägen (Münzregal) kann vom Staat verliehen werden, der die Münzhoheit besitzt.
2.
In D gehört das Geld- und Münzwesen zur ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 73 I Nr. 4 GG), soweit Zuständigkeiten nicht inzwischen auf die Europäische Zentralbank übergegangen sind. Die Münzen werden im Auftrag und für Rechnung des Bundes (§ 1 MünzG) in den Münzprägeanstalten Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg ausgeprägt und durch die Bundesbank nach Maßgabe des Verkehrsbedarfs (§ 7 MünzG) in Umlauf gesetzt. Der Münzgewinn aus der Ausprägung von Scheidemünzen (Differenz zwischen Herstellungskosten und Nennwert) fließt dem Bundeshaushalt zu.
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