Zahlungsmittel alle Geldarten und geldgleichen Forderungsrechte, die zur Zahlung verwendet werden. Dazu gehören: Bargeld (Banknoten der Deutschen Bundesbank und Münzgeld), Buchgeld (Geld) und Geldersatz (z.B. Wechsel, Scheck). Gesetzliches Z. ist ein Z., mit dem ein Zahlungsverpflichteter gegenüber dem Berechtigten eine Geldschuld rechtswirksam tilgen kann. Der hieraus folgende Annahmezwang kann unbeschränkt (bei Banknoten) oder beschränkt sein (bei Münzen, die im gewöhnlichen Zahlungsverkehr nur bis zum Betrag von 200 DM, soweit sie auf DM lauten und bis zu 5 DM, falls sie auf Pfennige lauten, in Zahlung genommen zu werden brauchen).
Weitere Begriffe : Absorption | Privatautonomie | Selbstinformationseinrichtung |
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