Getränkesteuer
aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung erhobene Gemeindesteuer auf den Verbrauch von Getränken (Art. 105 Abs. 3 GG).
lokale Schankverkehrsteuer, die bei der entgeltlichen Abgabe bestimmter alkoholischer oder nichtalkoholischer Getränke anfällt. Getränkesteuer wird nur in Hessen erhoben.
kann von den Gemeinden nach Maßgabe der NotVO v. 26. 7. 1930 nebst DurchfBest. vom 4. 9. 1930 (RGBl. I 311, 450) oder auf Grund landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Steuerschuldner ist derjenige, der die Getränke abgibt. Die Bedeutung der G. ist rückläufig.
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