Gewährschaft

ist im mittelalterlichen Recht die Verpflichtung des Veräußerers einer Sache für den Fall, dass ein Dritter von dem Erwerber die Sache herausverlangt, an Stelle des Erwerbers dem Verlangen des Dritten entgegenzutreten oder den Kaufpreis zu erstatten und weitere Nachteile (Buße) auf sich zu nehmen. Lit.: Köbler, G., Ziel Wörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005




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