Gewährträgerhaftung, z. T. auch Anstaltslast genannt, bezeichnete die Haftung öffentlicher Träger (z. B. der Kommunen) für die von ihnen gehaltenen Sparkassen und Landesbanken. Die G. mit ihrer Staatsgarantie galt gegenüber den privaten Kreditinstituten als Wettbewerbsvorteil und daher als Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht. Eine Einigung zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommisssion aus dem Jahre 2001 sah daher vor, die G. nach einer Übergangsfrist von 4 Jahren abzuschaffen. Seit Mitte 2005 haften öffentlich-rechtliche Kreditinstitute daher nur noch mit ihrem eigenen Vermögen.
Weitere Begriffe : Klageänderung | Organe juristischer Personen des Privatrechts | Feiertagsgeld |
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