Entgangener Gewinn (lat. lucrum cessans). Wer Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens hat, kann auch den entgangenen G. ersetzt verlangen. Als entgangen gilt der Gewinn, der "nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbes. nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte" (§ 252 BGB). Geschädigter braucht also nicht zu beweisen, dass er den Gewinn mit Sicherheit gemacht hätte, sondern nur die Wahrscheinlichkeit des Gewinnes. 1‘Schadensberechnung, Verdienstausfall.
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