Verdienstausfall

als Folge einer schädigenden Handlung ist Schaden im Sinne des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Zu ersetzen ist der Betrag, den der Geschädigte an Lohn oder Gehalt netto erhalten haben würde, wenn er durch das schadenstiftende Ereignis nicht an der Ausübung seines Berufes gehindert worden wäre, zuzüglich den zu zahlenden (z. B. Einkommen-)Steuem. Ist der Geschädigte auch in Zukunft dauernd erwerbsunfähig, kann er eine Geldrente verlangen (§ 843 BGB). a. Umschulung.

Im Sozialrecht:

Der Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen selbst und der erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmassnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen ist eine der Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 2 SGB IX). Reisekosten

Schadensersatz (2 a), unerlaubte Handlung (6).




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