Verdienstausfall als Folge einer schädigenden Handlung ist Schaden im Sinne des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB). Zu ersetzen ist der Betrag, den der Geschädigte an Lohn oder Gehalt netto erhalten haben würde, wenn er durch das schadenstiftende Ereignis nicht an der Ausübung seines Berufes gehindert worden wäre, zuzüglich den zu zahlenden (z. B. Einkommen-)Steuem. Ist der Geschädigte auch in Zukunft dauernd erwerbsunfähig, kann er eine Geldrente verlangen (§ 843 BGB). a. Umschulung.
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