Vermögensschaden

jeder in Geld bewertbare Nachteil einer Person an ihrem Vermögen (z.B. auch nutzlos vertane Urlaubszeit). Steht im Gegensatz zum Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden). Abgrenzung im einzelnen schwierig, da nur bestimmte immaterielle Schäden eine Ersatzpflicht begründen (z.B. Ehrverletzung, Schmerzen).

(Schaden, materieller) ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des Vermögens des Geschädigten nach dem schädigenden Ereignis und dem Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis haben würde. Maßstab ist also nicht die Vermögenslage vor dem schädigenden Ereignis, sondern die hypothetische Gegenwart, sog. Differenzhypothese.

Besteht nach Differenzhypothese an sich kein V., kann sich ein solcher trotzdem aufgrund wertender Betrachtung ergeben. Dies ist v. a. bei Gütern der Fall, denen über den Kommerzialisierungsgedanken ein wirtschaftlicher Wert beigemessen wird. Um aber eine unangemessene Ausweitung der Schadensersatzpflicht zu vermeiden, wird ein V. unter wertender Betrachtung nur dann angenommen, wenn es sich um die Verletzung eines Wirtschaftgutes von zentraler Bedeutung handelt (also z.B. bei Auto und Wohnung, nicht aber bei Pelzmantel und Swimmingpool) und die Beeinträchtigung fühlbar ist.

Schaden.

ist der in Geld bewertbare Schaden einer Person an ihrem Vermögen. Der V. ist eine Art des Schadens, die im Gegensatz zum NichtVermögensschaden steht. Die Abgrenzung im Einzelnen ist schwierig und umstritten, aber wegen der beschränkten Ersatzpflicht bei Nichtvermö- gensschäden bedeutsam. Lit.: Lange, H., Schadensersatz, 3. A. 2003; Protzen, P., Der Vermögensschaden beim sog. Anstellungsbetrug, 1999; Gräfe, J./Brügge, M., Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung, 2006

Strafrecht: Tatbestandsmerkmal im
Rahmen des Betruges.

Schaden.




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