Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaften
Wirtschaftliche Aufgabe der Kapitalgesellschaften ist die Gewinnerzielung und die anschließende Gewinnausschüttung an die Gesellschafter (soweit der Gewinn nicht für andere Zwecke verwendet wird). Man unterscheidet
— die offene Gewinnausschüttung aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses,
— die verdeckte Gewinnausschüttung.
Gewinnausschüttungen dürfen als Einkommensverwendung das steuerpflichtige Einkommen der Körperschaft nicht mindern (§ 8 Abs. 3 KStG).
Ausschüttungsbeträge (offene und verdeckte) unterliegen beim Anteilseigner nach § 20 Abs. 1 Nr.1 EStG der Einkommensteuer (Einkünfte aus Kapitalvermögen). Die Besteuerung erfolgte nach Wegfall des Anrechnungsverfahrens bis 31. 12. 2007 nach dem Halbeinkünfteverfahren. Ab 1. 1. 2009 gilt für bestimmte Ausschüttungen das Teileinkünfteverfahren.
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