Kapitalgesellschaft
Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft in der reinen Kapitalbeteiligung, nicht in der persönlichen Mitarbeit der Gesellschafter besteht. Die Anteile der K. sind grundsätzlich frei veräußerbar und vererbbar; die Gesellschafter haften nicht persönlich, sondern nur mit ihren Gesellschaftsanteilen. Die K. besitzt als juristische Person Rechtsfähigkeit. K. ist insbes. die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaftsrecht.
Siehe auch: Gesellschaft
ist Gegensatz zur Personengesellschaft. Hauptpflicht der Gesellschafter ist nicht ihre Mitarbeit, sondern ihre Kapitaleinlage (Einlage). Die K. besitzt eigene Rechtspersönlichkeit (juristische Person) und ein gesetzliches Vertretungs- und Geschäftsführungsorgan, das auch aus Nichtgesellschaftern bestehen kann (sog. Dritt- Organschaft). Für die Schulden der K. haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Vermögen der Gesellschafter. Die Anteile am Gesellschaftskapital sind regelmässig frei veräusserlich und vererblich. Häufiger Mitgliederwechsel daher nicht ungewöhnlich. Das Stimmrecht bemisst sich grundsätzlich nach der Grösse des Gesellschaftsanteils. Die K. ist kraft Gesetzes ohne Rücksicht auf den Gegenstand ihres Unternehmens Kaufmann (sog. Formkaufmann). Vorgesellschaft. Zu den K.en rechnen: Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, bergrechtliche Gewerkschaft. Familiengesellschaft, Gesellschaftsvertrag.
ist die Gesellschaft, bei der die (reine) Kapitalbeteiligung im Vordergrund steht und es nicht wesentlich auf die Persönlichkeit des einzelnen Gesellschafters ankommt (vor allem Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Kennzeichen der K. sind Rechtsfähigkeit, Drittorganschaft, Veräußerlichkeit der Anteile und Fehlen persönlicher Haftung der Gesellschafter. Allerdings kann die K. auch gewisse personalistische Züge annehmen. Lit.: Raiser, T/Veil., Recht der Kapitalgesellschaften, 4. A. 2006; Hirte, H., Kapitalgesellschaftsrecht, 5. A. 2006; Wilhelm, J., Kapitalgesellschaftsrecht, 2. A. 2005; Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, hg.v. Eidenmüller, H., 2004; Hirte, //., Die Entwicklung des Kapitalgesellschaftsrechts, NJW 2005, All
Steuerrecht: Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften, Betriebsaufspaltung, Körperschaftsteuerpflicht, Unterbeteiligung, Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebes.
Gesellschaftsrecht: Gesellschaften.
ist - im Gegensatz zur Personengesellschaft - eine Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die reine Kapital(Geld)beteiligung und nicht auf persönliche Mitarbeit der Gesellschafter zugeschnitten ist. Die Merkmale einer K. sind insbes., dass die Anteile grundsätzlich frei veräußert und vererbt werden können, die Gesellschafter nicht persönlich haften und ihre persönliche Mitarbeit bei der Geschäftsführung nicht notwendig ist (Drittorganschaft); K.en besitzen als juristische Personen die Rechtsfähigkeit. K.en sind die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In Einzelheiten kann die K., insbes. die GmbH, so ausgestattet werden, dass sie der Personengesellschaft angenähert ist; umgekehrt kann die Personengesellschaft, insbes. die Kommanditgesellschaft, der K. angenähert sein. Zur K. & Co. GmbH & Co. Steuerrechtlich unterliegen K.en der Körperschaftsteuer.
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