Gewissen

Freiheit des menschlichen Geistes, die sittlichen Werte, Gebote und Gesetze zu erkennen und auf das eigene aktive oder passive Verhalten anzuwenden; es kündet dem Menschen unüberhörbar vor der Tat, was er tun oder lassen soll, und lobt oder verurteilt ihn nach der Tat (Gewissensbisse). Ursprung und verpflichtender Grund dieses "Obersten Gerichtshofes" (Thomas von Aquin) liegt in der Anlage des Menschen als Person und Ebenbild Gottes zur Verwirklichung sittlicher Werte und zur Fähigkeit, diese in der jeweils konkreten Situation zur Geltung zu bringen. Das G. verpflichtet auch als irrendes
G. , freilich erst, wenn man sich alle zumutbare Mühe einer Unterrichtung gegeben hat. Freiheit des G.s ist im Grundgesetz verfassungsmässig garantiert, insbesondere als ausdrücklich genannter Grund zur Verweigerung des "Kriegsdienstes mit der Waffe" (Art. 4).

als Verfassungsbegriff wird vom GG im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs verstanden. Demgemäss ist es ein real erfahrbares seelisches Phänomen, "dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind".

ist die Gesamtheit der Überzeugungen des Einzelnen vom sittlich gesollten Verhalten. Nach Art. 4 III GG darf niemand gegen sein G. zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Es muss aber für die Befreiung vom Wehrdienst ein etwa gleichwertiger Belastungsausgleich vorgenommen werden. Lit.: Filmer, F., Das Gewissen als Argument im Recht,




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