Überzeugung

Über das Beweisergebnis der Hauptverhandlung entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung; an gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gebunden (§ 286 ZPO, § 261 StPO). Beweiswürdigung.

ist die durch Überlegung erlangte Gewissheit. Freie richterliche Ü. ist die unabhängig von gesetzlichen Regeln erlangte richterliche Gewissheit, die einen solchen Grad erreicht haben muss, dass möglichen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass sie allerdings vollständig ausgeschlossen sein müssen. Im Zivilprozess hat das Gericht in freier Ü. die Beweise zu würdigen (§ 286 I ZPO), die Schadenshöhe zu ermitteln (§ 287 I ZPO) oder das Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale festzustellen (z. B. §§ 296 I, II ZPO).




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