Gewinnzusage (§ 661 a BGB) ist die Zusage eines Gewinns. Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Ein Vertragsschluss ist nicht erforderlich. Lit.: Wied, G., Gewinnversprechen von Versandfirmen, 2003; Schröder, R./Thiessen, J., Gewinnzusagen, NJW 2004, 719; Leible, S., Luxemburg locuta, NJW 2005, 796
Weitere Begriffe : Tote | Einkunftserzielungsabsicht | Antrag auf Sozialleistungen |
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