Gewinnzusage

(§ 661 a BGB) ist die Zusage eines Gewinns. Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Ein Vertragsschluss ist nicht erforderlich. Lit.: Wied, G., Gewinnversprechen von Versandfirmen, 2003; Schröder, R./Thiessen, J., Gewinnzusagen, NJW 2004, 719; Leible, S., Luxemburg locuta, NJW 2005, 796

Ankündigung eines Unternehmers (§ 14 BGB) gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB), die bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, der Verbraucher habe einen Preis gewonnen. Sie begründet eine einseitige schuldrechtliche Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten (§ 661 a BGB).

Ein Unternehmer, der eine G. an Verbraucher sendet und dabei den Eindruck erweckt, dieser habe einen Preis gewonnen, hat dem Verbraucher den Preis zu leisten (§ 661 a BGB). Verpflichtet ist derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher als Empfänger einer G. als Versprechenden ansieht.




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