Gewässeraufsicht

die staatliche Überwachung der Benutzung der G., insbes. auch der Einleitung von Stoffen, wird meist von besonderen Behörden der Länder (Wasserwirtschaftsämter) ausgeübt.

Gewässerüberwachung.

Aufgabe der G. ist es, die Ausführung der nach dem WasserhaushaltsG des Bundes (WHG, Wasserhaushalt) und den Wassergesetzen der Länder bestehenden oder auf Grund dieser Gesetze begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen (§§ 100 ff. WHG). Sie obliegt grundsätzlich den unteren Verwaltungsbehörden, in Bergbaubetrieben den Bergbehörden. S. ferner Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.




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