Wasserhaushalt
Wasserrecht.
1.
Seit der Föderalismusreform I 2006 ist der W. Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 72 III Nr. 5, Art. 74 I Nr. 32 GG). Von dieser Gesetzgebungsbefugnis hat der Bund mit dem WasserhaushaltsG (WHG) v. 31. 7. 2009 (BGBl. I 2585), das am 1. 3. 2010 in Kraft getreten ist und europarechtliche Vorgaben wie die Wasser-Rahmenrichtlinie umsetzt, Gebrauch gemacht. Das noch als Rahmengesetz nach Art. 75 I Nr. 4 GG a. F. erlassene alte WHG (i. d. F. v. 19. 8. 2002, BGBl. I 3245, m. Änd.) ist zum 1. 3. 2010 außer Kraft getreten.
2.
Das neue WHG enthält inbes. folgende Änderungen:
•
Regelung des Gewässereigentums (§ 4),
•
Vereinheitlichung der behördlichen Zulassungsinstrumente für wasserwirtschaftliche Vorhaben und Gewässerbenutzungen (§§ 8 ff.),
•
Aufnahme ins Bundesrecht von Grundsätzen über die öffentliche Wasserversorgung (§ 50), den Heilquellenschutz (§ 53), die Duldung und Gestattung wasserwirtschaftlich notwendiger Maßnahmen (§§ 91 ff.) und die Gewässeraufsicht (§§ 100 ff.).
Nach Art. 72 III Nr. 5 GG können die Länder vom WHG abweichende Regelungen, allerdings nicht Stoff- oder anlagenbezogener Art, erlassen (Wasserrecht).
3.
Das WHG regelt vor allem die Bewirtschaftung von Gewässern (Kap. 2) und enthält eine Reihe besonderer wasserwirtschaftlicher Bestimmungen (Kap. 3). Es gilt für oberirdische Gewässer, Küstengewässer (Küstenmeer) und das Grundwasser (§ 2 WHG). Gewässer sind durch nachhaltige Bewirtschaftung als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut (§ 1) zu schützen. Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund zu, im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften. Wasser eines oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig (§ 4).
a) Die Bewirtschaftung von Gewässern umfasst die Aufgaben des Gesetzesvollzuges und die Wahrnehmung der öffentl.-rechtlichen Pflichten im Rahmen der Daseinsvorsorge (Unterhaltungslast, Gewässerausbau, öffentliche Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz). Sie erfolgt nachhaltig und flussgebietsbezogen (§§ 6, 7). Bewirtschaftungsziele sind z. B. Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer, Nutzung zum Wohle der Allgemeinheit, Vorbeugung gegen möglichen Klimawandel und Schutz der Meeresumwelt (§ 6). Die Gewässerbenutzung (z. B. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern, Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer) bedarf grundsätzlich einer Zulassung durch Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 8 ff., s. Gewässer, 2.). Bestimmungen für die Bewirtschaftung von Küstengewässern und Grundwasser enthalten die §§ 43 ff. Die Landesbehörden koordinieren flussgebietsbezogen Planungen und Maßnahmen. Aufgaben und Befugnisse der Gewässeraufsicht regeln §§ 100 ff. (s. a. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung).
b) Darüber hinaus enthält das WHG besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen, die z. T. erstmals bundeseinheitlich formuliert sind, etwa über öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz, Abwasserbeseitigung (§§ 50 ff.) und Hochwasserschutz (§§ 72 ff.). Die Rahmenvorschriften über wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (Maßnahmenprogramm, Bewirtschaftungsplan, Veränderungssperre, Wasserbücher) finden sich in §§ 82 ff. Weitere Bestimmungen befassen sich mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 62, 63), dem Gewässerschutzbeauftragten (§§ 64 ff.), der Haftung für Gewässerveränderungen (§§ 89 u. 90) sowie Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen für Eigentümer, Nutzungsberechtigte und Anlagenbetreiber 91 ff.).
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