Girogeschäftnannte man die Durchführung des bargeldlosen Zahlungs- und Abrechnungsverkehrs durch Kreditinstitute (§ 1 I S. 2 Nr. 9 KWG a. F.). Es war ein Bankgeschäft und umfasste den Überweisungsverkehr, den Lastschriftverkehr sowie weitere Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und Inkassogeschäfts. Das G. wurde durch das ZAG neu geregelt, s. dazu Zahlungsinstitute (s. a. Girovertrag, Überweisungsvertrag). Der Giroverkehr mit Wertpapieren gehört zum Finanzkommissions- und Depotgeschäft.
Weitere Begriffe : Gesandter | Agrarreform | Parlamentarische Demokratie |
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