Glaubwürdigkeit von Zeugen(Kinder)aussagenDie Beurteilung der G. von Zeugen unterliegt im Zivil- wie im Strafprozess der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 286 ZPO, § 261 StPO; entsprechendes gilt für andere Verfahrensordnungen). Sie ist von der Eidesleistung eines Zeugen unabhängig: eine beeidete Aussage braucht nicht für wahr, eine unbeeidete nicht für wenig beweiskräftig gehalten zu werden. Vielmehr hat das Gericht im Einzelfall die G. des Vernommenen zu prüfen. Erforderlichenfalls ist er über Umstände zu befragen, die seine G. in der Sache beeinflussen können, im Zivilprozess z. B. über seine Beziehungen zu den Parteien (§ 395 II 2 ZPO), im Strafprozess, wenn sich Anhaltspunkte für begründete Zweifel an seiner G. ergeben, wobei auch Fragen nach Vorstrafen, etwa wegen wissentlich falscher Verdächtigung, gerechtfertigt sind (§§ 68 IV, 68 a II StPO). Die G. von Kinderaussagen ist oft bei Sexualstraftaten an Kindern von entscheidender Bedeutung; sie ist u. U. durch Gutachten eines Jugendpsychologen zu klären.
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