Vorstrafe
Als Vorstrafen bezeichnet man die früheren Verurteilungen eines Beschuldigten, die unter bestimmten Umständen in das Bundeszentralregister eingetragen werden. Sie wirken sich strafverschärfend aus, wenn dieselbe Person wegen eines gleichartigen Deliktes erneut vor Gericht steht.
Nicht vorbestraft
Trotz einer Vorstrafe darf man sich anderen gegenüber als "nicht vorbestraft" bezeichnen, wenn eine Verurteilung nicht in ein polizeiliches Führungszeugnis aufgenommen wurde. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten erfolgt ist und im Bundeszentralregister keine weitere Strafe erfasst wurde.
zeitlich vor einer Verurteilung liegende Strafe. Sie kann sich in verschiedener Hinsicht negativ auswirken. So fällt sie i. d. R. bei der Strafzumessung ins Gewicht, begründet unter bestimmten Voraussetzungen wegen Rückfalls eine erhöhte Mindeststrafe und kann zu Führungsaufsicht oder Sicherungsverwahrung führen. Unterliegt eine V. der Straftilgung, so gilt sie als im Rechtsverkehr nicht existent und darf nicht mehr zum Nachteil des Verurteilten verwertet werden.
Hegt z. Z. eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten vor, wenn er bereits früher wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die im Strafregister eingetragen ist. Bei der Vernehmung des Angeklagten zur Sache sollen seineV.n nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind, § 243 Abs. 4 Satz 3 StPO.
. Gegen denjenigen, der nach strafgerichtlicher Verurteilung erneut eine Straftat begeht, können unter bestimmten Voraussetzungen Führungsaufsicht (§ 68 StGB) oder Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) als Massregeln der Besserung u. Sicherung angeordnet werden. Die V. kann sich, vor allem wenn es sich um eine gleichartige Straftat handelt, auch bei der Strafzumessung auswirken. Wer einschlägig vorbestraft ist, besitzt i. d. R. nicht die für die Ausübung eines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit;
das gilt beispielsweise für den, der gewerbsmässig einen Spielsalon betreiben will u. in den letzten 3 Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vermögensdelikts (Diebstahl, Hehlerei, Betrug usw.) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 33 c II GewO, Spiel). Ist die V. im Bundeszentralregister getilgt oder ist sie zu tilgen, darf sie dem Täter im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht mehr vorgehalten werden u. nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden (§ 49 BZRG, Straftilgung).
ist die zeitlich vor einer Verurteilung liegende Strafe. Sie kann sich in verschiedener Hinsicht negativ auswirken (Strafzumessung, Sicherungsverwahrung). Nach der Straftilgung im Bundeszentralregister darf die V. grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Lit.: Erhard, C., Strafzumessung bei Vorbestraften, 1992
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