Beweiswürdigung

Bildung der Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache auf Grund der Beweisaufnahme. Es gilt allgemein der Grundsatz der freien B. Für die Überzeugung genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, daß vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen. Im Strafprozeß ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).

Nach Durchführung der Beweisaufnahme muß das Gericht entscheiden, ob eine Tatsache als bewiesen anzusehen ist oder nicht. Entscheidend ist dabei, ob der sog. Vollbeweis erforderlich ist oder ob eine bloße Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) ausreicht. Grundsätzlich gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung (§ 286 I ZPO). Das Gericht muß von der Wahrheit überzeugt sein, was einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit verlangt, daß Zweifel vernünftigerweise schweigen. Nur in den ausdrücklich geregelten Fällen ist das Gericht an Beweisregeln gebunden (§§286 II, 165, 314,-415, 418, 444 ZPO). Erweitert sind die Befugnisse des Gerichts bei der B. in Fällen des § 287 ZPO.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) §§ 286 ZPO, 261 StPO; ebenso in anderen gerichtlichen Verfahren, z. B. im Verwaltungsprozess nach § 108 VerwaltungsgerichtsO). Ein Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn das Verfahrensergebnis, insbes. die Beweisaufnahme, die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet, d. h. einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit hat, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt ("an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"). Nur in wenigen, im G bestimmten Ausnahmefällen ist das Gericht in der B. nicht frei, sondern an Beweisregeln gebunden, Strengbeweis. So kann z. B. die Einhaltung oder Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften in der mündlichen Verhandlung i. d. R. nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (§§ 164 ZPO, 274 StPO). Das G gibt ferner für den Urkundenbeweis Beweisregeln (§§ 415-418 ZPO).

ist die Bildung der Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache auf Grund der Beweisaufnahme. Es gilt der Grundsatz der freien B. (§§ 286 ZPO, 261 StPO, 108 VwGO), doch darf beispielsweise dann, wenn das Erstgericht eine Feststellung auf die Aussagen mehrerer Zeugen stützt, das Berufungsgericht eine hiervon abweichende Feststellung nicht mit der Vernehmung nur eines einzigen der Zeugen begründen. Der Beweis ist geführt, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht ist, dass vernünftigerweise keine Zweifel mehr bestehen (str.). Die Würdigung eines nicht einfachen Sachverhalts erfordert dabei grundsätzlich auch besondere Sachkunde des Würdigenden. Im Strafprozessrecht ist im Zweifel zugunsten ([lat.] in dubio pro) des Angeklagten zu entscheiden. Im Zivilprozess kommt es auf die Beweislast an. Lit.: Schneider, E., Beweis und Beweiswürdigung, 5. A. 1994; Balzer, C., Beweisaufnahme und Beweiswürdi- gung, 2001; Hohlweck, M., Die Beweiswürdigung, JuS 2002, 1105; Deppenkemper, G., Beweiswürdigung als Mittel prozessualer Wahrheitserkenntnis, 2004

, Strafprozessrecht: Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnenen Überzeugung. Der hierin zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung weist die Aufgabe der Beweiswürdigung dem Tatrichter zu, der an Beweisregeln oder das Geständnis des Angeklagten nicht gebunden und nur seinem Gewissen unterworfen ist. Dabei darf grundsätzlich nur verwertet werden, was in zulässiger Weise Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist. Bleiben dem Gericht am Ende der Hauptverhandlung nach Würdigung der erhobenen Beweise Zweifel an der Strafbarkeit, so muss er nach dem Grundsatz „ in dubio pro reo” freisprechen. Anders ist die Rolle des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren: Er hat festzustellen, ob aufgrund vorläufiger Bewertung des Akteninhalts die für die jeweilige Entschließung vorausgesetzte Verdachtsstufe gegeben ist. Die Beweiswürdigung durch die Staatsanwaltschaft ist daher lediglich eine Beweisbarkeits-Prognose.
Bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass weder dessen Schweigen zum Tatvorwurf noch die sonstige Wahrnehmung prozessualer Rechte zu nachteiligen Schlüssen führen darf (BGHSt 45, 367). Besonders hohe Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung sind zu stellen, wenn Aussage gegen Aussage steht.
Zivilprozessrecht: Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) ist das Gericht im Zivilprozess grundsätzlich frei darin, welche Beweiskraft es Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst. An formale Beweisregeln ist es gern. §286 Abs. 2 ZPO nur gebunden, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. §§ 165,198 Abs. 2, 202 Abs. 2, 212 a, 270 S.2, 314, 415-418 ZPO). Das Gericht hat unter Würdigung des gesamten Inhalts der Beweisaufnahme und der Verhandlung zu entscheiden, ob es eine behauptete Tatsache für erwiesen hält. Es muss hierbei selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Tatsache gewonnen haben. Die wesentlichen Gesichtspunkte für die Überzeugungsbildung des Gerichts sind in den Entscheidungsgründen des Urteils darzulegen (§ 286 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Beweis (5).




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