Gleichartigkeit ist die Zugehörigkeit zweier Handlungen oder Gegenstände zur gleichen Art (z.B. Geldforderung und Geldforderung). Im Schuldrecht ist die G. der geschuldeten Leistungen Voraussetzung der Aufrechnung (§ 387 BGB). Lit.: Holst, B., Das Gleichartigkeitsverbot, 1990
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