Gleichbehandlungsgebot

Im Sozialrecht :

Im Sozialrecht gilt ein umfassendes Gleichbehandlungsgebot (§33c SGB I). Niemand darf wegen seiner Rasse, seiner ethni- sehen Herkunft oder einer Behinderung bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte benachteiligt werden. Ein Rechtsanspruch lässt sich indessen aus dem Gleichbehandlungsgebot nicht ableiten.




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