GleisanlagenGleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen (also z. B. auf eigenem Gleiskörper verlegte Straßenbahnschienen), dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden (§ 25 Absatz 2 StVO).
Weitere Begriffe : Kapitalwert | Hauptleistungspflichten | Untersuchung |
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