Gründungsvertrag

ist der zum Zweck der Bildung einer Gesellschaft unter den künftigen Mitgliedern (Gründern) abgeschlossene Vertrag (Gesellschafts vertrag, Satzung, Statut). Der Vertrag wird vielfach als Gesamtakt angesehen. Sein Mindestinhalt ist von der Art der zu bildenden Gesellschaft abhängig (z.B. §§ 57f. BGB, 23 AktG).




Vorheriger Fachbegriff: Gründungstheorie | Nächster Fachbegriff: Gründungszuschuss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen