Grabschändung
Totenruhe, Grabmal.
d. h. Zerstörung oder Beschädigung einer Aufbahrungs-, Beisetzungs- oder öffentliche Totengedenkstätte oder beschimpfender Unfug an ihr, wird als Religionsvergehen nach § 168 II StGB bestraft. Die Beschädigung oder Zerstörung eines Grabdenkmals ist nach § 304 StGB als Sachbeschädigung (auch ohne den sonst erforderlichen Strafantrag) strafbar.
Vorheriger Fachbegriff: Grabmal | Nächster Fachbegriff: Grad