Grenzüberschreitende Beförderung (Umsatzsteuer)

Die g. B. von Gegenständen in Drittländer (Drittlandsgebiet) ist umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 3 a UStG), die g. B. in das Gemeinschaftsgebiet ist steuerpflichtig entweder im EU-Mitgliedstaat, in dem die g. B. beginnt (= Startort) oder im EU-Mitgliedstaat, dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auftraggeber verwendet (§ 3 b III UStG). Die g. B. von Personen ist umsatzsteuerpflichtig hinsichtlich des im Inland ausgeführten Teils, jedoch nichtsteuerbar hinsichtlich des im Ausland ausgeführten Teils unabhängig davon, ob Drittland oder EU-Mitgliedstaat (§ 3 b I UStG).




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