Drittlandsgebiet

Gebiete, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet der EU gehören, u. a. auch Gibraltar, Andorra und der Vatikan (A13 a Abs. 2 UStR 2008). Drittorganschaft Selbstorganschaft.

Die Umsatzsteuer unterscheidet Inland, Gemeinschaftsgebiet und D. Gemeinschaftsgebiet ist das deutsche Inland und das Inland der übrigen EU-Mitgliedstaaten. D. sind alle Gebiete, die nicht Gemeinschaftsgebiet sind, z. B. Nicht-EU-Mitgliedstaaten und deutsche Freihäfen (Freizonen statt bisher Zollfreigebiete).

1.
Ausfuhrlieferungen sind umsatzsteuerfrei (§§ 4 Nr. 1 a, 6, 7 UStG), wenn ein Unternehmer (§ 2 UStG) in ein Drittland befördert oder versendet. Befördert oder versendet der Abnehmer, ist die Ausfuhrlieferung nur befreit, falls dieser ein ausländischer Abnehmer ist (§ 6 II UStG). Ist der ausländische Abnehmer kein Unternehmer und befördert er den Gegenstand mit seinem persönlichen Reisegepäck in das D., so ist die Lieferung nur steuerbefreit, wenn der Abnehmer seinen Wohnort oder Sitz im D. - ausgenommen die deutschen Freihäfen - hat. Des weiteren muss der Liefergegenstand vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt worden sein, z. B. kauft ein Südafrikaner am 2. Januar einen Fernseher in München, so muss dieser für die Steuerfreiheit bis Ende April ausgeführt werden. Handelt es sich um Gegenstände zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels, so tritt beim nichtunternehmerischen Abnehmer immer Steuerpflicht ein. Über die steuerfreie Ausfuhrlieferung sind Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis zu führen (§ 6 IV UStG mit §§ 8-13 UStDV).

2.
Der Einfuhrumsatzsteuer (§§ 1 I Nr. 4, 21 UStG) unterliegt die Einfuhr von Gegenständen aus dem D. in das Inland, um sie in gleicher Weise mit Umsatzsteuer zu belasten wie im Inland gelieferte Gegenstände. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert bzw. das Entgelt zuzüglich Einfuhrabgaben, Verbrauchsteuern ohne Einfuhrumsatzsteuer, Kosten der Vermittlung und Beförderungskosten bis zum 1. Bestimmungsort im Inland (§ 11 UStG). Einfuhren aus D. unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer mit 19 v. H. (bis 31. 12. 2006 16 v. H.) oder 7 v. H. Die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer ist als Vorsteuer abziehbar (§ 15 I Nr. 2 UStG). Befreiungen s. § 5 UStG und EUStBV v. 11. 8. 1992 (BGBl. I 1526) m. Änd. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 21 II UStG).




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