GrenzpolizeiNach § 2 I u. III BPolG (Bundespolizei) kann ein Land im Einvernehmen mit dem Bund die Aufgaben des Grenzschutzes mit eigenen Polizeikräften (Polizei) wahrnehmen. Bayern hat von dieser Möglichkeit bis 1. 4. 1998 Gebrauch gemacht und eine eigene G. unterhalten (Art. 5 des PolizeiorganisationsG v. 10. 8. 1976, GVBl. 303). Die Zuständigkeit des früheren Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) trat im Rahmen der Zuständigkeit der früheren G. zurück.
Weitere Begriffe : Abstandsflächen im Baurecht | Schädigungsfolgen | Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen |
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