Bundespolizei
ist seit Juli 2005 die Bezeichnung des Bundesgrenzschutzes. Lit.: Schulz, M., Waffenrecht für Polizei und Bundespolizei, 2. A: 2006
Seit dem 1.7.2005 geltende Bezeichnung für den früheren Bundesgrenzschutz. Die Aufgaben und Befugnisse der Bundespolizei sind im Bundespolizeigesetz (BPolG) geregelt. Sie umfassen insbesondere den Grenzschutz (§ 2), die Bahnpolizei (§ 3), die Flughafenpolizei (§ 4), die Befugnis zu Sicherungsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen (§ 4a), den Schutz von Bundesorganen (§ 5) und Aufgaben auf See (§ 6). Zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen Polizeirecht.
1.
Die B. ist neben dem Bundeskriminalamt die einzige institutionelle Polizei des Bundes. Im Übrigen fällt die Polizei in die Zuständigkeit der Länder. Die Errichtung der B. wird auf die Befugnis nach Art. 87 I 2 GG gestützt, Grenzschutzbehörden einzurichten.
2.
Aufgaben und Verwendungsmöglichkeiten, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeiten der B. sind durch das B.G - BPolG - v. 19. 10. 1994 (BGBl. I 2978) m. Änd. geregelt. Mit G v. 21. 6. 2005 (BGBl. I 1818) wurde der frühere Bundesgrenzschutz in B. umbenannt. Der B. wird in bundeseigener Verwaltung geführt und gehört zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
3.
Aufgabe der B. ist in erster Linie der grenzpolizeiliche Schutz des Bundesgebietes (Grenzschutz), soweit nicht ein Land im Einvernehmen mit dem Bund (schriftliche Vereinbarung zwischen Bund und Land mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger, § 2 III BPolG) Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnimmt (z. B. bis 1. 4. 1998 die Bayerische Grenzpolizei). Der Grenzschutz umfasst die polizeiliche Überwachung der Grenze, die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (auch Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und Grenzfahndung) und im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km (50 km an der Seegrenze) die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (s. a. Grenzkontrollen).
4.
Weitere Aufgaben der B. sind die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes („Bahnpolizei“, § 3 BPolG), die Luftsicherheit (§ 4 BPolG) sowie Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen (§ 4 a BPolG; s. a. Flugsicherheitsbegleiter), der Schutz von Bundesorganen (§ 5 BPolG), Wahrnehmung der Befugnisse des Bundes auf See (§ 6 BPolG), Gefahrenabwehr im Notstands- und Verteidigungsfall (§ 7 BPolG; Art. 91 II, 115 f I Nr. 1, 115 i I GG), die Mitwirkung an polizeilichen oder anderen nichtmilitärischen Aufgaben auf Ersuchen und unter Verantwortung der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Westeuropäischen Union (Brüsseler Vertrag) im Ausland, die Unterstützung anderer Bundesbehörden wie insbesondere des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie in besonderen Fällen die Unterstützung eines Landes (vgl. §§ 8 bis 11 BPolG). Außerdem nimmt die B. bei Verdacht bestimmter Straftaten die Aufgabe der Strafverfolgung wahr (§ 12 BPolG).
5.
Die Befugnisse der B. sind in den §§ 14-50 BPolG in enger Anlehnung an die Befugnisse in den Landespolizeigesetze eingehend geregelt (polizeiliche Maßnahmen). Unter „allgemeine Befugnisse“ findet sich die subsidiäre Generalklausel und der Gefahrbegriff (Gefahrenabwehr), der Verhältnismäßigkeitsggrundsatz und der Ermessensgrundsatz, die Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen (Handlungsstörer) sowie für den Zustand von Sachen (Zustandsstörer; s. Störer), die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme und die Inanspruchnahme Dritter; (§§ 14-20 BPolG). Unter den „besonderen Befugnissen“ finden sich u. a. die Datenerhebung, darunter die Identitätsfeststellung (§§ 21-28 BPolG), Datenverarbeitung und -nutzung (§§ 29-37 BPolG), Platzverweisung, Gewahrsam, Durchsuchung, Sicherstellung, Verwahrung (§§ 38-50 BPolG). Den Schadensausgleich für Betroffene und unbeteiligte Dritte regeln die §§ 51-56 BPolG.
6.
Organisation und Zuständigkeiten der B. behandeln die §§ 57-68 BPolG. S. a. B.-LaufbahnVO v. 31. 1. 2003 (BGBl. I 143) m. Änd. u. VO über die Zuständigkeit der B.behörden v. 28. 6. 2005 (BGBl. I 1870).
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