Grenzscheidungsklage

Lässt sich die richtige Grenze zwischen zwei Grundstücken nicht ermitteln (Grenzverwirrung), so kann jeder der beiden Grundeigentümer Klage auf richterliche Festsetzung der Grenze durch Urteil erheben; § 920 BGB. Für die Abgrenzung ist in erster Linie der Besitzstand massgebend; ist dieser ebenfalls nicht feststellbar, so ist jedem der Grundstücke ein gleich grosses Stück der streitigen Fläche zuzuteilen. Würde die Grenzziehung anhand dieser Grundsätze zu einem Ergebnis führen, das mit den ermittelten Umständen, insbes. der feststehenden Grösse der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu ziehen, wie es unter Berücksichtigung der Umstände der Billigkeit entspricht.




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