Billigkeit
Unter B. versteht man in der Rechtssprache die (natürliche) Gerechtigkeit. Der B. oder dem "billigen Ermessen" entspricht eine Entscheidung, wenn sie das naturgegebene Gerechtigkeitsempfinden zufriedenstellt. Zur Milderung von Härten, die sich bei der strikten Gesetzesanwendung (Gesetzesauslegung) ergeben, sieht das G z. T. ausdrücklich Billigkeitsregelungen vor (z. B. in § 242 BGB oder in § 1310 des österr. ABGB).
ist die gerechte Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei der Rechtsanwendung. Sie kommt insbesondere zur Geltung bei der Strafzumessung, bei der Billigkeitshaftung des Deliktsunfähigen (§ 829 BGB, Deliktsfähigkeit) u. bei den "offenen" Begriffen der Generalklauseln (wie z.B. Treu u. Glauben, gute Sitten). Ihre Grenze findet die B. an dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Gebot der Rechtssicherheit.
(lat. [F.] aequitas) ist die allgemein einsichtige natürliche Gerechtigkeit. Die B. kann u.U. zur Milderung der Härten des geltenden Rechts berücksichtigt werden. Dogmatisch erfolgt dies - im Privatrecht - durch Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie im Schadensersatzrecht auf Grund von § 829 BGB. Im Steuerrecht können auf Grund der B. unter Umständen Steuern erlassen, erstattet oder angerechnet werden (§ 227 AO). Lit.: Hoyningen-Huene, G. Frhr. v., Die Billigkeit im Arbeitsrecht, 1978; Pernice, /., Billigkeit und Härteklauseln, 1991
Leistung.
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