GrenzverrückungWegnahme, Vernichtung, Unkenntlichmachung, Verrückung oder fälschliches Setzen eines Grenzsteines oder eines anderen zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmten Merkmals. Erforderlich sind Vorsatz und Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen. Strafbar nach § 274 Abs. 2 StGB.
Weitere Begriffe : Wiedererkrankung | Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle | Kaufmännische Buchführung |
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