Grenzzeichen Der Eigentümer eines Grundstückes kann vom Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser an der Errichtung fester Grenzzeichen (Abmarkung, Vermarkung) mitwirkt. Das gleiche gilt, wenn ein Grenzzeichen nicht mehr an seinem Platz oder unkenntlich ist; § 919 BGB. Die Art der Ab- bzw. Vermarkung regeln Landesgesetze. Die Kosten sind im Zweifel von beiden Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen.
Weitere Begriffe : Dispositionskredit | Morgengabe | mittelbarer Besitz |
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