GroßkreditKredit, bei dem gern. § 13 Abs. 1 KWG die Kreditsumme an einen Kreditnehmer 10% des haftenden Eigenkapitals des Kreditgebers erreicht oder übersteigt. Ein einzelner Großkredit darf 25 % (Großkrediteinzelobergrenze), die Summe aller Großkredite das Achtfache des haftenden Eigenkapitals nicht überschreiten (Großkreditgesamtobergrenze). Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zulässig. Für Nichthandelsbuchinstitute i. S. d. § 2 Abs. 11 KWG besteht bei Großkrediten eine Anzeigepflicht an die Deutsche Bundesbank gern. § 13 Abs. 1 KWG. Für Handelsbuchinstitute ergibt sich die Anzeigepflicht aus § 13 a Abs. 1 KWG, für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen aus § 13b Abs. 1 KWG. Verstößt ein Kreditgeber gegen die Anzeigepflicht, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Kreditvertrages.
Weitere Begriffe : Armenanwalt | Inländerdiskriminierung | Kostenrechnung |
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