Grundhandelsgewerbe

ist ein Gewerbe, das eines der in § 1 Abs. 2 HGB aufgezählten Geschäfte (sog. Grundhandelsgeschäfte) zum Gegenstand hat. Wer ein solches Gewerbe betreibt, ist kraft Gesetzes Kaufmann, und zwar entweder Vollkaufmann oder Minderkaufmann.




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