Minderkaufmann
Vorschriften, die für den Kaufmann gelten, wie insbesondere die Firmenbezeichnung und das Führen von Handelsbüchem, gelten nicht für den Minderkaufmann. Er ist auch insoweit geschützt, als die Sondervorschriften für die Vertragsstrafe, die Bürgschaft, das Schuldversprechen oder die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für ihn nicht gelten. Gedacht war diese Vorschrift zunächst zum Schutz des sogenannten Kleingewerbes. Die Gerichte haben jedoch die Vorschriften ausgedehnt - unüberschaubar auch auf Unternehmen mit grossem Umsatz. Erfreulicherweise schreibt das Gesetz für eine ganze Reihe von Firmen wie GmbH\'s und Aktiengesellschaften vor, dass diese sogenannte Musskaufleute sind - die Orientierung, wer ansonsten als Minderkaufmann anzusehen wäre, würde wohl völlig verloren gehen.
Wer eine Sache kauft, eine Reise abschliesst, etwas für sich hersteilen oder eine Reparatur für sich ausführen lässt, kann nahezu immer, wenn die erbrachte Leistung nicht vereinbarungsgemäss erfüllt ist, eine Minderung des von ihm zu zahlenden Preises verlangen. Eine Besonderheit gilt nur für den sogenannten Viehkauf, dabei handelt es sich um Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere, Rinder, Schafe und Schweine. Im Rahmen dieses »Viehkaufs« ist die Minderung ausgeschlossen
also nicht beim Kauf von Hunden und Katzen.
Unter Minderung versteht man also immer die Herabsetzung des zu bezahlenden Preises und zwar in Höhe des vorhandenen Schadens. Dieser ist dabei immer gesondert zu ermitteln.
Kaufmann.
Bezeichnung für einen Kaufmann im Sinne des § 4 HGB in der bis zum Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes am 1.7.1998 geltenden Fassung. Minderkaufleute waren Kaufleute, die ein Grundhandelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB a. F. betrieben, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erforderte.
Kaufmann (3).
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